++ Wenn Sie ein eigenes Bauvorhaben planen oder gerne mehr über die
Erhaltungssatzung und ihre Auswirkungen wissen möchten, wenden Sie sich
bitte an die Bauberatung der Stadt Griesheim (Kontakt rechts) ++
„Um die Identität einer Stadt zu stärken, muss sich neue Architektur auf
den historischen und städtebaulichen Kontext, die architektonische
Tradition beziehen. Fortschritt heißt nicht Bruch,
sondern Weiterentwicklung bewährter Traditionen.“
Informationsvideo
Dokumentation & Auswertung der Bürgerbeteiligung
Die Umsetzung der im Ortsbildrahmenplan definierten Empfehlungen kann nur gemeinsam mit Ihnen, den Griesheimer Bürger*innen gelingen. Die Beteiligung zum Ortsbildrahmenplan diente der möglichst anschaulichen Vermittlung der wichtigsten Inhalte und Ziele des Ortsbildrahmenplans und der Erhaltungssatzung. Ein Baustein bezog sich beispielsweise auf die Ermittlung von beliebten und weniger beliebten Gebäude- und Freiflächengestaltungen aus Sicht der Bürger*innen. Für die Bürgerbeteiligung wurden weitere Beteiligungsbausteine in Präsenz und auf dieser Online-Beteiligungsplattform eingesetzt.
Die Dokumentation umfasst Erläuterungen zu den Bausteinen der Bürgerbeteiligung sowie den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
FAQ - Häufig Gestellte Fragen zur Erhaltungssatzung
Was ist eine Erhaltungssatzung?
Die Erhaltungssatzung ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechtes des Baugesetzbuches (BauGB) und wird als Ortsrecht durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim beschlossen und erlassen.
Durch die Unterschutzstellung eines durch Satzung festgelegten Erhaltungsbereiches kann in diesem Gebiet die baulich-räumliche Entwicklung unter erhaltungsrechtlichen Gesichtspunkten gesteuert werden. Die Erhaltungssatzung schreibt keine genauen Gestaltungsregeln vor, sondern enthält Rahmen setzende Vorgaben. Sie werden abgeleitet aus den stadtbildprägenden Gestaltstrukturen. Innerhalb dieser Strukturen sind vielfältige, das Wesenhafte wahrende Gestaltelemente möglich.
Was ist das Ziel einer Erhaltungssatzung?
Ziel einer Erhaltungssatzung ist es, einen aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Eigenart besonders wertvollen Bereich einer Stadt in seiner äußeren Gestalt - d. h. dem Ortsbild, dem Straßenbild, der Stadtgestalt oder dem Landschaftsbild – zu schützen und somit bewahren zu können. Die Erhaltungssatzung ist ein städtebauliches Rechtsinstrument und dient nicht dem Denkmalschutz.
Warum wurde gerade dieser Erhaltungsbereich abgegrenzt?
Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung lässt sich aus der Ortsentwicklung Griesheims ableiten. Neben dem ursprünglichen Ortskern, der sich aus einem Hof am Gässchen entwickelte und in Nord-Süd-Richtung zu Oberndorfer Straße und Pfützenstraße ausdehnte, haben die Entwicklung des Kasernengeländes und die Dampfstraßenbahn Ortserweiterungen mit einem eigenen städtebaulichen Bild zur Folge gehabt. Diese Bereiche sind, soweit eine gestalterische Vielfalt im Rahmen der „griesheimtypischen“ Gebäudetypologien vorhanden und das Erhaltungsziel somit begründbar zu verfolgen ist, neben dem alten Ortskern Bestandteil des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung.
Welche Maßnahmen sind von der Erhaltungssatzung betroffen?
In den Erhaltungssatzungen ist geregelt, dass im Erhaltungsbereich (Geltungsbereich) folgende Maßnahmen an einem Gebäude genehmigungspflichtig sind:
- Abbruch bzw. Rückbau, auch Teilabbruch,
- Änderung der äußeren Gestalt (durch bauliche Maßnahmen z. B. Wärmedämmung),
- Erweiterung, Anbau und Aufstockung,
- innere bauliche Änderung, auch Instandhaltungsarbeiten,
- baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung,
- Neuerrichtung.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Erhaltungssatzung für die Bauherrenschaft?
Die Erhaltungssatzung schreibt in formell festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Hier wird selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder die Anbringung einer Wärmedämmung oder die Änderung von Fensteröffnungen eine satzungsrechtliche Genehmigung benötigt.
Warum wird eine Genehmigung benötigt?
Eine erhaltungsrechtliche Genehmigung ist eine der notwendigen Grundvoraussetzungen für die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Ohne eine erhaltungsrechtliche Genehmigung sind Vorhaben unzulässig. Die Genehmigungspflicht gehört zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einem Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen.
Hinweis: Bitte wenden Sie sich auch bei kleineren Änderungsvorhaben im Vorfeld immer an die Bauberatung der Stadt Griesheim.
Was ist für nach der Hessischen Bauordnung genehmigungsfreie Vorhaben erforderlich?
Bei Vorhaben, die gemäß § 63, Anlage HBO, baugenehmigungsfrei oder gemäß § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, ist die satzungsrechtliche Genehmigung gemäß § 172 BauGB in einem isolierten gebührenpflichtigen Verfahren bei der Stadt Griesheim zu beantragen. Sich negativ auswirkende, im öffentlichen Raum wahrnehmbare Veränderungen des das Stadtbild prägenden Gebäudebestands können somit entgegengewirkt werden.
Wo kann ich den Erhaltungsbereich einsehen oder meine Betroffenheit erfragen?
Ob sich ein Grundstück im Erhaltungsbereich (dem räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungssatzung) befindet, kann im Fachbereich Stadtentwicklung (Kontakt siehe unten) erfragt oder im Internet unter https://www.griesheim.de/verwaltung-buergerservice/buergerservice/satzungen/ eingesehen werden.
Wie wird eine Baumaßnahme im Erhaltungsbereich beantragt?
Die Beantragung nach HBO genehmigungspflichtiger Vorhaben wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens mit den üblichen Unterlagen über die Bauaufsicht des Landkreises Darmstadt Dieburg gestellt. Für genehmigungsfreie Vorhaben nach HBO muss das Antragsformular nebst der notwendigen Anlagen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Baubeschreibung, etc.) ausgefüllt und bei der Stadt Griesheim in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Das Antragsformular kann über die Bauberatung oder auf der Internetseite der Stadt Griesheim nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Satzung bezogen werden.
Welche Antragsunterlagen sind erforderlich?
Neben dem Antragsformular, welches entweder bei der Bauberatung der Stadt Griesheim geordert werden kann oder auf der Internetseite der Stadt heruntergeladen werden kann, muss das Vorhaben detailliert beschrieben und über Lagepläne, Grundrisse, Ansichten, ggf. Schnitte und Fassadenabwicklungen dokumentiert werden. Eine Vorhabens-/ Baubeschreibung ist zwingend erforderlich. Die Antragsunterlagen sind zweifach bei der Stadt Griesheim, Fachbereich Stadtentwicklung, einzureichen.
Wer beantwortet weitere Fragen?
Die Bauberatung der Stadt Griesheim beantwortet gerne alle weiteren Fragen zum Thema Erhaltungssatzung. Richten Sie Ihre Anfragen bitte per E-mail an den zuständigen Fachbereich Stadtentwicklung oder schildern Sie Ihr Anliegen telefonisch.
Kontakt
E-Mail: stadtentwicklung [at] griesheim.de
Telefon: 06155 – 701 262