Unzulässige Benutzungspflicht
Am Nordring zwischen Kreisel und Landstraße nach Büttelborn ist der nördliche Gehweg mit Zeichen 240 StVO gekennzeichnet und damit als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen, obwohl er weder die Anforderungen für einen solchen noch jene für einen Zweirichtungs-Radweg erfüllt. Der Weg kann nicht sinnvoll befahren werden, sondern lediglich ausnahmsweise mit Schrittgeschwindigkeit, wenn ihn keine weiteren Verkehrsteilnehmer benutzen. Zudem verursacht er wie jeder Randweg im Seitenraum an Kreuzungen, Einmündungen und Einfahrten vermeidbare Gefahren. Einige davon sind stark befahren, etwa die Einfahrt zur HEM-Tankstelle sowie die Kreuzung mit der Feldstraße.
Die gegenwärtige Beschilderung ist bereits seit mehr als 20 Jahren rechtswidrig und muss ersatzlos entfernt werden. Dabei sollten die Verkehrsteilnehmer deutlich auf die Zulässigkeit der Fahrbahnbenutzung hingewiesen werden.
Vielleicht kann man in Verbindung mit Ihrer Anregung, die ich vollkommen unterstützenswert finde, das so regeln, dass auf beiden Seiten der Gehweg in Fahrtrichtung für Radfahrer benutzt werden darf - aber nicht muss. Wer sich sicher fühlt darf auf der Straße fahren, wer Angst hat die zu queren darf aber auch mit dem Rad z.b. vom Netto zum Trübenbach den Bürgersteig befahren.