Wichtiger Hinweis "Griesheim Aktuell"
19.08.2021
Inzidenz über 35 - Neue Regeln für Griesheim und den Landkreis Darmstadt-Dieburg ab Freitag
LaDaDi erlässt 7. Allgemeinverfügung - Die wichtigsten Regeln im Überblick
Nachdem das RKI für den Landkreis am 19. August eine Inzidenz von 38,6 ausweist, ist die Rechtsgrundlage für die Verfügung der 1. Stufe nach dem Hessischen Eskalationskonzept erfüllt.
Die Allgemeinverfügung, die unter anderem die 3G-Regel (geimpft, genesen und getestet) in der Gastronomie, Fitnessstudios, Hallenbäder, Sporthallen und bei körpernahen Dienstleistungen vorsieht, tritt am Freitag, 20. August, in Kraft.
++ Hinweis seitens der Stadt Griesheim ++
Vereine und Organisationen, die die städtischen Kultur-, Freizeit- und Sportstätten nutzen
Wir bitten Sie, bei der Nutzung der städtischen Hallen und Einrichtungen insbesondere den Punkt 4 der Allgemeinverfügung zu beachten.
Privatpersonen, die die städtischen Bürgerhäuser und Grillhütten mieten
Wir bitten Sie, bei der Nutzung der Bürgerhäuser und Grillhütten insbesondere den Punkt 1 der Allgemeinverfügung zu beachten.
Übersicht der Regeln
1. Der Einlass in geschlossenen Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV ist unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig.
Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
2. Der Einlass in die Innengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen). Gleiches gilt für den Einlass von Gästen in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen.
3. Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
4. In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV bei Anreise der Übernachtungsgäste erforderlich. Bei längeren Aufenthalten sind diese zusätzlich zweimal, gleichmäßig über die Aufenthaltsdauer verteilt, pro Woche erforderlich.
Weitere Informationen
- Allgemeinverfügung (Download pdf)
- Coronavirus-Schutzverordnung vom 19.08.2021 (Download pdf)
- „Perspektive LaDaDi“ – Online Magazin des Landkreises: https://perspektive.ladadi.de/corona/allgemeinverfuegungen